Montagsdemo Zeitz - Offener Runder Tisch Zeitz
Ausgabe
2 / 2009
vom 23.11.2009

Druckversion Din-A4 + Druckversion Din-A5 (Download als PDF)

Fragen des ORTZ an den Landrat Harri Reiche am 26.10.2009 im Kreistag:

1. Frage:
Ich möchte fragen, warum Sie das sparsame und verantwortungsbewusste Verbrauchsverhalten von ALG II-Empfängern oder ungewöhnlich milde Winter zur Absenkung der Betriebskosten-Obergrenzen beim ALG II nutzen, ob das auch weiterhin geschehen soll, ob anderseits strenge Winter zukünftig im Gegenzug zu einer entsprechenden Erhöhung der Betriebskosten-Obergrenzen genutzt werden und ob zukünftig entgegen der bisherigen Praxis endlich auch die rasante Preisentwicklung bei Öl, Gas und Strom Einfluss auf die Betriebskosten-Obergrenzen in der Verwaltungsrichtlinie haben wird?

2. Frage:
Vermehrt werden in Bescheiden des Geschäftsbereichs Zeitz der ARGE an Leistungsempfänger nach dem SGB II ab 01.01.2010 Kürzungen der Unterkunftskosten vorgenommen. Welche Ursachen hat das und sind ab 01.01.2010 weitere Kürzungen der Obergrenzen bei den Kosten der Unterkunft und Heizung für Empfänger von Arbeitslosengeld II geplant?

Im Zusammenhang damit übergebe ich Ihnen und dem Kreistag als den Alleinverantwortlichen 645 allein in Zeitz gesammelte Protestunterschriften mit Forderungen gegen diese Dinge.

Antwort des Landrates Harri Reiche vom 04.11.2009 an den ORTZ:

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Grundlage für die lt. Verwaltungsrichtlinie maßgeblichen Richtwerte für Betriebs- und Heizkosten bilden die statistisch regelmäßig bei der ARGE SGB II BLK erfassten Werte aller beantragten und damit tatsächlichen Betriebs- und Heizkosten, einschließlich der gewährten Nachzahlungen, sowie des gesamten Wohnraumes aller Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II im Burgenlandkreis.

In diesen Auswertungen werden demnach sowohl witterungsbedingte Veränderungen als auch Preisentwicklungen berücksichtigt.

Die Erfassung wird regelmäßig, anonymisiert und getrennt nach den vier Geschäftsbereichen der ARGE SGB II zeitnah vom Landkreis ausgewertet. Ergeben sich Abweichungen von den bisherigen Werten über einen angemessenen Zeitraum hinaus, werden die Richtwerte entsprechend angepasst und neu veröffentlicht. Dabei kann es aufgrund der Befristung der Zahlung unangemessener Kosten bis zu längstens sechs Monaten zu Änderungen der Bewilligungszeiträume kommen.

Gleichzeitig erfolgt regelmäßig ein Abgleich der vom Landkreis ermittelten Daten mit den vorhandenen Auswertungen Dritter, u. a. dem bundesweiten Betriebs- und Heizkostenspiegel des deutschen Mieterbundes e.V. sowie regionalen Kostenspiegeln.

Gemäß der Reglungen des § 22 Abs. 1 SGB II dienen die so ermittelten Werte als Richtwerte für die bedarfsgerechte Ermittlung der tatsächlichen benötigten Aufwendungen. Entsprechende Abweichungen von diesen Werten sind im Einzelfall zu prüfen.

Mit freundlichen Grüßen
Harri Reiche
Anmerkung des ORTZ: Der Landrat weicht mit seiner "Antwort" unseren Fragen aus. Wir werden in dieser Angelegenheit weiter aktiv bleiben!



Der Offene Runde Tisch Zeitz, ORTZ




Copyright by ORTZ

Startseite